Die Liposuktion beim Lipödem ist unabhängig vom Stadium — also in den Stadien I, II und III — reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuvor war sie nur im Stadium III und nur befristet erstattungsfähig.[1][2]
Wie es dazu kam
- Ab Januar 2020: Die Liposuktion wird für das Stadium III als befristete Ausnahme erstattungsfähig. Die Frist wird mehrfach verlängert.
- 17. Juli 2025: Nach Auswertung der Zwölf-Monats-Daten der LIPLEG-Studie beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss die Aufnahme in den regulären Leistungskatalog für alle drei Stadien.[1]
- 9. Oktober 2025: Der Beschluss tritt in Kraft (Bundesanzeiger AT 08.10.2025 B4).
- 1. Juli 2026: Die ambulante Abrechnung wird umgestellt. Für Eingriffe an Unterschenkel, Unterarm, Oberarm und Ellenbogen gilt die neue Gebührenordnungsposition 31095, für Oberschenkel und Knie weiterhin die 31096. Die bisherige 31097 entfällt.[2]
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
Die Aufnahme in den Leistungskatalog bedeutet nicht, dass jede Operation übernommen wird. Die Qualitätssicherungs-Richtlinie stellt Bedingungen:[3]
- gesicherte Diagnose eines Lipödems
- mindestens sechs Monate durchgehende, dokumentierte leitliniengerechte konservative Therapie ohne ausreichende Linderung
- Vier-Augen-Prinzip: Diagnose und Indikationsstellung einerseits, Operation andererseits durch verschiedene Fachärztinnen oder Fachärzte
- Body-Mass-Index über 35: Eine Liposuktion ist nicht zulässig, vorrangig ist die Behandlung der Adipositas
- Body-Mass-Index zwischen 32 und 35: zusätzliche Anforderungen, unter anderem eine altersentsprechend unauffällige Waist-to-Height-Ratio und keine Gewichtszunahme in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung
- Qualifikationsnachweis der operierenden Praxis
Die sechsmonatige konservative Therapie muss dokumentiert sein. Bewahren Sie Verordnungen über Lymphdrainage und Kompression sowie Behandlungszeiträume auf, auch wenn eine Operation für Sie noch nicht im Raum steht.
Wenn die Kasse ablehnt
Seit die Liposuktion Regelleistung ist, entfällt im ambulanten Bereich bei erfüllten Kriterien das frühere Einzelantragsverfahren. Ablehnungen kommen dennoch vor, insbesondere wenn die Kasse die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht.
- Widerspruch: Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen; eine Begründung kann nachgereicht werden.
- Klage: Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist der Weg zum Sozialgericht eröffnet. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei.
- Fristen der Kasse: Nach § 13 Absatz 3a SGB V muss eine Kasse innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Das Bundessozialgericht hat allerdings entschieden, dass aus einer Fristüberschreitung kein eigenständig durchsetzbarer Anspruch auf die Leistung folgt.[4] Die früher verbreitete Erwartung, eine versäumte Frist bedeute automatisch die Genehmigung, trägt nicht mehr.
Unterstützung bei Widerspruch und Klage bieten Sozialverbände und die unabhängige Patientenberatung — Kontakte unter Hilfe & Adressen.
Kompressionsversorgung
Die Kostenübernahme für Kompressionsstrümpfe ist von der Frage der Operation unabhängig geregelt. Sie erfolgt über ein ärztliches Rezept; das Sanitätshaus rechnet mit der Kasse ab. Es fällt nur die gesetzliche Zuzahlung an. Einzelheiten auf der Seite Kompression.
Als Selbstzahlerin
Wer den Eingriff selbst bezahlt, muss je nach Klinik, Umfang und Technik mit etwa 4.000 bis 8.000 Euro pro Sitzung rechnen. Bei zwei bis drei Eingriffen ergeben sich Gesamtkosten, die häufig zwischen 12.000 und 24.000 Euro liegen. Hinzu kommen Voruntersuchung, Kompressionswäsche und Nachsorge. Das sind Orientierungswerte; lassen Sie sich einen verbindlichen Kostenvoranschlag geben.
Selbst getragene Krankheitskosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Ob das im Einzelfall möglich ist, klären Sie bitte steuerlich beraten — wir dürfen und können dazu keine Auskunft geben.
Österreich und Schweiz
In Österreich wird die Kostenübernahme im Einzelfall entschieden; die Sozialversicherungsträger sind zurückhaltend, häufig erfolgt die Behandlung privat. In der Schweiz ist die Liposuktion beim Lipödem befristet als Pflichtleistung „in Evaluation" eingestuft, mit Kostengutsprache nach vertrauensärztlicher Einzelfallprüfung und einer Voraussetzung von mindestens zwölf Monaten dokumentierter konservativer Therapie. Prüfen Sie den aktuellen Stand bitte bei Ihrem Versicherer.
Quellen und weiterführende Literatur
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 17.07.2025 über die Liposuktion bei Lipödem, in Kraft getreten am 09.10.2025 (Bundesanzeiger AT 08.10.2025 B4), nebst Pressemitteilung und Tragenden Gründen. g-ba.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxisnachricht vom 11.06.2026 zur Neuregelung der Abrechnung der Liposuktion bei Lipödem ab 01.07.2026 (GOP 31095 und 31096). kbv.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zu Anforderungen an die Qualitätssicherung der Liposuktion bei Lipödem, zuletzt geändert 22.01.2026.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2020, Aktenzeichen B 3 KR 14/18 R, zur Reichweite der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V.
- Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie (DGPL): S2k-Leitlinie Lipödem, AWMF-Registernummer 037-012, Version 5.0, Stand 22.01.2024, gültig bis 21.01.2029. register.awmf.org