Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Diese Seite bildet den Stand vom 3. September 2026 ab. Weil sich die Regelungen in den vergangenen Jahren mehrfach geändert haben, prüfen Sie im Zweifel zusätzlich beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei Ihrer Krankenkasse.

Stand: 3. September 2026 · Alle Angaben mit Quellen belegt

Seit 1. Juli 2026

Die Liposuktion beim Lipödem ist unabhängig vom Stadium — also in den Stadien I, II und III — reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuvor war sie nur im Stadium III und nur befristet erstattungsfähig.[1][2]

Wie es dazu kam

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen

Die Aufnahme in den Leistungskatalog bedeutet nicht, dass jede Operation übernommen wird. Die Qualitätssicherungs-Richtlinie stellt Bedingungen:[3]

Die sechsmonatige konservative Therapie muss dokumentiert sein. Bewahren Sie Verordnungen über Lymphdrainage und Kompression sowie Behandlungszeiträume auf, auch wenn eine Operation für Sie noch nicht im Raum steht.

Wenn die Kasse ablehnt

Seit die Liposuktion Regelleistung ist, entfällt im ambulanten Bereich bei erfüllten Kriterien das frühere Einzelantragsverfahren. Ablehnungen kommen dennoch vor, insbesondere wenn die Kasse die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht.

Unterstützung bei Widerspruch und Klage bieten Sozialverbände und die unabhängige Patientenberatung — Kontakte unter Hilfe & Adressen.

Kompressionsversorgung

Die Kostenübernahme für Kompressionsstrümpfe ist von der Frage der Operation unabhängig geregelt. Sie erfolgt über ein ärztliches Rezept; das Sanitätshaus rechnet mit der Kasse ab. Es fällt nur die gesetzliche Zuzahlung an. Einzelheiten auf der Seite Kompression.

Als Selbstzahlerin

Wer den Eingriff selbst bezahlt, muss je nach Klinik, Umfang und Technik mit etwa 4.000 bis 8.000 Euro pro Sitzung rechnen. Bei zwei bis drei Eingriffen ergeben sich Gesamtkosten, die häufig zwischen 12.000 und 24.000 Euro liegen. Hinzu kommen Voruntersuchung, Kompressionswäsche und Nachsorge. Das sind Orientierungswerte; lassen Sie sich einen verbindlichen Kostenvoranschlag geben.

Selbst getragene Krankheitskosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Ob das im Einzelfall möglich ist, klären Sie bitte steuerlich beraten — wir dürfen und können dazu keine Auskunft geben.

Österreich und Schweiz

In Österreich wird die Kostenübernahme im Einzelfall entschieden; die Sozialversicherungsträger sind zurückhaltend, häufig erfolgt die Behandlung privat. In der Schweiz ist die Liposuktion beim Lipödem befristet als Pflichtleistung „in Evaluation" eingestuft, mit Kostengutsprache nach vertrauensärztlicher Einzelfallprüfung und einer Voraussetzung von mindestens zwölf Monaten dokumentierter konservativer Therapie. Prüfen Sie den aktuellen Stand bitte bei Ihrem Versicherer.

Quellen und weiterführende Literatur

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 17.07.2025 über die Liposuktion bei Lipödem, in Kraft getreten am 09.10.2025 (Bundesanzeiger AT 08.10.2025 B4), nebst Pressemitteilung und Tragenden Gründen. g-ba.de
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxisnachricht vom 11.06.2026 zur Neuregelung der Abrechnung der Liposuktion bei Lipödem ab 01.07.2026 (GOP 31095 und 31096). kbv.de
  3. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zu Anforderungen an die Qualitätssicherung der Liposuktion bei Lipödem, zuletzt geändert 22.01.2026.
  4. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2020, Aktenzeichen B 3 KR 14/18 R, zur Reichweite der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V.
  5. Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie (DGPL): S2k-Leitlinie Lipödem, AWMF-Registernummer 037-012, Version 5.0, Stand 22.01.2024, gültig bis 21.01.2029. register.awmf.org